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Stellt ein Vermieter einem gewerblichen Mieter trotz erheblicher Zahlungsrückstände die vermieteten Räume weiterhin zur Verfügung, und nimmt er trotz Kenntnis erheblicher Zahlungsschwierigkeiten weiterhin Teilzahlungen entgegen, muss er sich vorwerfen lassen, dass er wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass durch die Zahlungen andere Gläubiger benachteiligt werden. Folge: Der Insolvenzverwalter kann die geleisteten Zahlungen vom Vermieter herausverlangen und der Insolvenzmasse zuführen.
Urteil des BGH vom 20.11.2008, Az. IX ZR 188/07