Kann ein Mieter von zwei ihm überlassenen Hausschlüsseln zu einem Mehrfamilienhaus mit einer Schließanlage am Mietende nur einen zurückgeben und ist der Verbleib des fehlenden Schlüssels ungeklärt, ist der Vermieter berechtigt, nicht nur die Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der gesamten Schließanlage zu verlangen.
Derartige Schadensersatzansprüche bestehen aber dann nicht, wenn die Schließanlage der Wohnungseigentumsanlage tatsächlich nicht (insgesamt) ausgetauscht worden ist. Es fehlt dann an einem erstattungsfähigen Vermögensschaden des Vermieters, sodass eine fiktive Abrechnung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages nicht in Betracht kommt.
Urteil des BGH vom 05.03.2014 - VIII ZR 205/13 / JR 2015, 259