Nimmt ein Mieter an einem mitangemieteten Garten(anteil) Anpflanzungen vor, geht das Eigentum an den Pflanzen kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer über. Die sonst grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm in die gemieteten Wohnräume eingebrachter Anlagen mit dem Haus oder Grundstück in der Regel nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind.
Hinweis: Vor der Anpflanzung größerer und wertvoller Sträucher und Bäume empfiehlt es sich, mit dem Vermieter klare Vereinbarungen über die Mitnahme oder Kostenerstattung hinsichtlich dieser Pflanzen zu treffen.
Urteil des LG Detmold vom 26.03.2014 - 10 S 218/12 / NJW-RR 2014, 712