Der Bundesgerichtshof hatte sich mit mehreren Klauseln eines Formularmietvertrags über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum zu befassen. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Nach der Entscheidung stellt die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar. Aus demselben Grund erklärten die Karlsruher Richter die Klausel für unzulässig, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladens als Nebenkosten zusätzlich zu den - in dem Urteil nicht beanstandeten - Kosten der "Verwaltung" die nicht näher aufgeschlüsselten und somit intransparenten Kosten des "Center-Managements" auferlegt.
Urteil des BGH vom 10.09.2014
Az. XII ZR 56/11