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Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht bleibt auch dann bestehen, wenn der Rechtsinhaber auszieht, um künftig in einem Alten- oder Pflegeheim zu wohnen. Der Hauseigentümer kann die Löschung selbst dann nicht einseitig veranlassen, wenn eine Rückkehr des Berechtigten etwa aus Gesundheits- oder Altersgründen nicht mehr in Betracht kommt. Die Löschung bedarf daher stets der Einwilligung des Berechtigten, die meist nur gegen eine entsprechende Entschädigung erteilt wird.
Hinweis: Bei Einräumung eines Wohnrechts sollten daher das Eintreten derartiger Situationen bedacht und entsprechende Regelungen getroffen werden.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 05.08.2010
5 W 175/10-65
MDR 2011, 25