Nach einer Entscheidung des OLG Bremen hat ein Arzt den Patienten grundsätzlich immer über seltene, sogar über sehr seltene Risiken aufzuklären, wenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde und die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind (wie z.B. bei einem Risiko von 0,1%).
Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 02.04.2015 ‑ 5 U 12/14