Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger muss der Tatrichter von Amts wegen nachgehen

In Arzthaftungsprozessen muss der Tatrichter Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachgehen und sich mit ihnen auseinandersetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Er darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
 
BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 76/13

 
Zurück...
 
Mietrecht Muenchen, Leistungen Nuernberg, Arzthaftungsrecht Muenchen, Erbrecht Muenchen, Pflichtteilsregelung Muenchen, Kanzlei Muenchen, Gewerbliches Mietrecht Muenchen, Schadensersatz Garmisch Partenkirchen, Mietvertrag Muenchen, Testamentsvollstreckung Muenchen