Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 12.10.2013, kann ein Patient, bei dem nach diagnostizierten Prostatakrebs eine medikamentöse Hormontherapie begonnen wird, vom behandelnden Urologen keinen Schadensersatz verlangen, wenn er in der Folge einer bei der Behandlung auftretenden Niereninsuffizienz dialysepflichtig wird und es keinen nachweisbaren medizinischen Zusammenhang zwischen medikamentöser Behandlung und Nierenerkrankung gibt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen nicht festgestellt werden, dass dem Kläger durch die Behandlung des Beklagten ein Schaden entstanden ist. Über alternative Möglichkeiten zur Behandlung des Prostatakrebses habe der Kläger nicht aufgeklärt werden müssen, weil es angesichts des Alters des Klägers und des aggressiven Tumors keine aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen gegeben habe. Ob der Kläger über Risiken der medikamentösen Behandlung ausreichend aufgeklärt worden sei, könne im Übrigen dahinstehen, weil es keinen Hinweis auf einen medizinischen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und der Nierenerkrankung gebe. Auch bei einer in Frage stehenden Aufklärungspflichtverletzung müsse ein Patient zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nachweisen, dass er durch die ärztliche Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Das sei dem Kläger nicht gelungen.
Urteil OLG Hamm vom 12.10.2013, Az. 26 U 62/13