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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs entfällt die gegenüber dem Patienten bestehende Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes, wenn ihm ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt war und es ihm auch nicht bekannt sein musste, weil es beispielsweise nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wird.
Urteil des BGH vom 19.10.2010
VI ZR 241/09
jurisPR-BGHZivilR 2/2011, Anm. 3