Auskunftsanspruch auch ohne Umgangsrecht

27.05.2016

Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse (z.B. über schulische Entwicklung und Gesundheitszustand) des beim anderen lebenden Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Diese Regelung hat insbesondere dann Bedeutung, wenn das Umgangsrecht eines Elternteils ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Hierzu hat nun das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein leiblicher Vater, dem weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zustehen, von der Kindesmutter in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen kann.
 
Die Erteilung der verlangten Auskunft widersprach im konkreten Fall nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen hierfür nicht. Die verlangte Auskunft kann nur dann abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt.
 
Urteil des OLG Hamm vom 24.11.2015
2 WF 191/15
NJW-Spezial 2016, 197

 
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