BGH verlangt Nebentätigkeit bei Kindesunterhalt

05.10.2015

Auf­grund der gesteigerten Un­ter­halts­pflicht von El­tern ge­gen­über ihren minderjährigen Kindern ver­langt der BGH al­les Zu­mut­ba­re, um den Unterhalt der Kinder si­cher­zu­stel­len, was so­viel heißt, dass vom Unterhaltsschuldner auch erwartet wir­d, dass er neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit auf­nimmt, um seine Einkommenssituation zu verbessern. So hält der Bundesgerichtshof bei ei­ner Hauptbeschäftigung im Umfang von 35 Stunden pro Woche eine Ne­ben­tä­tig­keit von weiteren 5 Stunden in der Regel für zumutbar.
 
Beschluss des BGH vom 24.09.2014  -  XII ZB 111/13
FamRZ 2014, 1992

 
Zurück...
 
Mietvertrag Ingolstadt, Familienrecht Muenchen, Sorgerecht Garmisch Partenkirchen, Trennung Rosenheim, Testamentsvollstreckung nahe Regensburg, Schadensersatz Muenchen, Mietrecht Muenchen, Erbvertrag Weilheim, Testament Muenchen, Scheidung nahe Regensburg