Erwerbseinkommen ist nach dem 65. Lebensjahr überobligatorisch

21.03.2011

Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelal-tersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbs-tätigkeit ist sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist.

BGH XII ZR 83/08 vom 12.01.2011
(FamRZ 2011, 454)

Anmerkung RA Buchwald:
Das Gericht führt in seinem Urteil weiter aus, dass die ganz entscheidende Frage, in welchem Umfang/mit welcher Quote die über-obligationsmäßig erzielten Einkünfte für eine Unter-haltsberechnung heranzuziehen sind, nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden kann. Als wesentliche Kriterien kommen danach in Betracht: das Alter, die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Altersplanung, der ggf. erfolgte Versorgungsausgleich u.a.
Auch hier - wie bei vielen sog. "Billigkeitsentscheidungen" - ist es leider schwer bis unmöglich eine Prognose für den Ausgang eine Rechtsstreits hinsichtlich des für Unterhaltsforderungen zu verwendenden Anteils des überobligatorischen Einkommens zu treffen.



 

 
Zurück...
 
Pflichtteilsregelung Muenchen, Kuendigung Mietvertrag Garmisch Partenkirchen, Kanzlei Muenchen, Trennung Rosenheim, Ehevertrag Garmisch Partenkirchen, Erbvertrag Muenchen, Scheidung nahe Ebersberg, Arzthaftungsrecht Muenchen, Gewerbliches Mietrecht Muenchen, Schadensersatz Muenchen