Krankheit ist kein ehebedingter Nachteil

13.02.2011

Laut BGH stellt die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vor allem Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen (wie einer Erkrankung) eingetreten sind.

BGH XII ZR 157/08, Urteil vom 07.07.2010. 

Anmerkung RA Buchwald: Diese Urteil ist insoweit von Bedeutung als der BGH im jüngerer Zeit bei der Unterhaltsfrage vorrangig darauf abstellt, ob dem unterhaltsberechtigten Ehegatten (in der Regel der Ehefrau) infolge der Ehe und Kindererziehung wirtschaftliche Nachteile entstanden sind, die der andere Ehegatte dann nach der Scheidung der Ehe im Wege der Unterhaltsgewährung - ggf. zeitlich unbegrenzt - auszugleichen hat.

 
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