Unterhalt: Mehreinkünfte durch Auslandsaufenthalt

13.12.2009

Die Höhe eines Unterhaltsanspruchs richtet sich in erster Linie nach der Höhe der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Verbessern sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen auf Dauer, führt dies zu einer Erhöhung des zu leistenden Unterhalts.
Das Oberlandesgericht Hamm zählt auch die in einem Auslands- aufenthalt abgeleisteten Überstunden und eine vom Arbeitgeber ge- zahlte Härtezulage des Unterhaltspflichtigen zum regelmäßigen Ein- kommen. Zulagen werden nur insoweit nicht berücksichtigt, als dadurch ein besonderer Mehrbedarf abgedeckt wird.

Urteil des OLG Hamm vom 29.06.2009 - Az.: 6 UF 225/08
(FamFR 2009, 13)



 

 
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